Pflegestufe / Pflegegrad



Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen. 

Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. 
Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. 

Fünf Pflegegrade lösen die drei bisherigen Pflegestufen ab.
Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzen die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2
und 3. Die jeweilige Einstufung findet im Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens NBA (“Neues Begutachtungsassessment“) statt: Dabei bestimmen die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. 

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Erreicht der Antragsteller bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, so empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Anerkennung des Pflegegrads 2. 

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten nieder. S

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren 70 bis unter 90 Punkte, so ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. 

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen.

An Demenz erkrankte Pflegebedürftige werden automatisch zwei Pflegegrade höher eingruppiert. Lag also bisher die Pflegestufe 2 vor, verwandelt sich diese in den Pflegegrad 4.


Pflegegrad beantragen: Wie erhält man einen Pflegegrad?

Neuantrag auf Erteilung eines Pflegegrads:
Wer das erste Mal Leistungen bei der Pflegekasse beantragt, muss zunächst einen formlosen Antrag auf Pflegegrad stellen. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD bei gesetzlich Versicherten) oder Prüforgane wie die MEDICPROOF (bei privat Versicherten) damit, die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers zu prüfen.
Dazu kommt der Gutachter in die Häuslichkeit des Betroffenen, um ihn nach den sechs Begutachtungsbereichen zu untersuchen und sein Gutachten zu formulieren, das der Gutachter an die Pflegekasse weiterleitet. Auf Basis seiner Empfehlung und seines Gutachtens trifft die Pflegekasse schließlich die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Pflegegrads.

Brauchen Sie Hilfe bei Antrag auf Pflegegrad stellen? Wir helfen Ihnen gern.



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